Sie planen in Deutschland zu studieren oder zu arbeiten, zu Ihrem Ehegatten oder Ihrer Familie zu ziehen, als EU- Bürger Wohnsitz in Deutschland zu nehmen oder möchten deutscher Staatsbürger werden? Gerne berate und vertrete ich Sie in allen aufenthaltsrechlichen Angelegenheiten von der Einreise (Visumsverfahren) bis zur möglichen Einbürgerung.
Das Migrationsrecht umfasst folgende Rechtsgebiete:
Das Aufenthaltsrecht regelt im Wesentlichen unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für die BRD erteilt werden kann, wie sie zu verlängern oder zu verfestigen ist und unter welchen Umständen sie wieder entzogen werden kann.
Meine Tätigkeit als Anwältin umfasst die Beratung und Vertretung
Das Staatsangehörigkeitsrecht befasst sich mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, insbesondere der Einbürgerung, dem Verlust durch z.Bsp. Entlassung oder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit und der Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen.
Ich berate und vertreten Sie in allen einbürgerungsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei
Jeder EU-Bürger ist berechtigt sich im Hoheitsgebiet eines der EU-Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten aufzuhalten. Dazu muss er/sie lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein und braucht sonst keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen. Ein Recht auf Aufenthalt von mehr als drei Monaten unterliegt hingegen bestimmten Voraussetzungen.
Gerne berate ich Sie zu folgenden Fragestellungen:
Artikel 16a des Grundgesetzes lautet: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“
Das Asylrecht hat in Deutschland somit Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.
Das Grundrecht unterliegt aber vielen Einschränkungen.
Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn ein Mensch in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, seinem Geschlecht oder wegen seiner politischen Überzeugung an Leib, Leben oder Freiheit bedroht wird.
Eine Verfolgung kann ausgehen von
Nicht jede negative staatliche Maßnahme - selbst wenn sie an eines der genannten persönlichen Merkmale anknüpft – stellt eine asylrelevante Verfolgung dar. Es muss sich vielmehr einerseits um eine gezielte Rechtsgutverletzung handeln, andererseits muss sie in ihrer Intensität darauf gerichtet sein, den Betreffenden aus der Gemeinschaft des Landes auszugrenzen. Schließlich muss es sich um eine Maßnahme handeln, die so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben.
Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier kommt unter Umständen aber die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht.
Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist. In diesem Fall kommt aber die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht.
Meine Tätigkeit für Sie umfasst: