Das Familienrecht regelt im Wesentlichen die Voraussetzungen über das Eingehen von Ehen und Lebenspartnerschaften, die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe oder Lebenspartnerschaft, sowie die Scheidung und deren rechtliche Folgen. Auch über den rechtlichen Status eheähnlicher Lebensgemeinschaften, die wechselseitige Unterhaltspflicht von Verwandten und das Verlöbnis sind Bestimmungen enthalten. Weiterhin enthält es das sog. Kindschaftsrecht, d.h. die Vorschriften über die Abstammung, über Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern und über die Adoption.
Wenn eine Ehe in die Brüche geht, stellen sich für die Betroffenen eine ganze Reihe Fragen, wie die Partnerschaft aufzulösen ist und welche Rechte und Pflichten eine Trennung oder Scheidung für den Einzelnen mit sich bringt. Gleiches gilt für die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Die anwaltliche Vertretung umfasst daher in erster Linie die Regelung folgender Fragen:
Welche Voraussetzunge müssen erfüllt sein, damit eine Ehe geschieden werden kann?
Nach dem Recht welchen Staates richtet sich die Scheidung meiner bi–nationalen Ehe?
Wie kann die elterlichen Sorge und das Umgangsrecht für gemeinsame Kinder gestaltet werden?
Wer muss nach der Trennung und Scheidung Unterhalt für die Kinder zahlen?
Muss nach der Trennung oder Scheidung für den Partner Unterhalt gezahlt werden?
Wie wird das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt?
Wer erhält die gemeinsame Ehewohnung?
Wie wird der Hausrat verteilt?
Wie sind die Versorgungsanwartschaften aufzuteilen?
Einvernehmliche Trennungen gibt es selten. Selbst wenn sich die Eheleute im Grunde darüber einig sind, dass die Fortsetzung der Partnerschaft wenig Sinn macht, ist die Zeit nach der Trennung wohl die schwiegrigste Phase während des Scheidungsverfahrens, insbesondere dann, wenn ein Partner nicht wahrhaben will, dass die Beziehung nicht mehr zu retten ist. Trauer und Enttäuschung schlagen dann oft in Wut und Aggressionen um.
Meiner Arbeitsweise als Rechtsanwältin entspricht es, den Konflikt soweit wie möglich zu deeskalieren. Es sollte immer erst versucht werden zu jedem Problem eine Lösung zu finden, mit der beide Parteien leben können, um einen zermürbenden und kostenintensiven Rosenkrieg zu vermeiden. Vor allem dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, die durch den Elternkonflikt erheblich belastet werden.
Sollte eine gütliche Einigung mit der Gegenseite jedoch nicht möglich sein, stehe ich Ihnen selbstverständlich auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zur Seite.
Nach Art. 6 Grundgesetz steht die elterliche Sorge "zuvörderst" den Eltern zu. Inhaber des Sorgerechts sind in der Regel beide Eltern, jedenfalls dann, wenn sie miteinander verheiratet sind. Seit 1998 können auch nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame Sorge ausüben, wenn eine sog. Sorgerechtserklärung abgeben wird. Eine Zustimmung der Mutter ist dazu nicht mehr unbedingt erforderlich. Auch nach Trennung und Scheidung wird grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten. Auf Antrag kann u.U. das Sorgerecht insgesamt auf einen Elternteil übertragen werden, allerdings nur dann, wenn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und ihre Übertragung auf den antragstellenden Ehegatten dem Kindeswohl am besten entspricht. Das Gericht soll jedoch im Zweifel das gemeinsame Sorgerecht beibehalten.
Unabhängig davon, ob ein Elternteil das Sorgerecht für das Kind besitzt oder nicht, ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht bezweckt, den Kontakt des Kindes zu den Personen aufrecht zu erhalten, die ihm besonders nahe stehen. Das können neben den Eltern auch Großeltern oder Geschwister sein. Die Eltern sollen immer zunächst versuchen, sich über den Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts zu einigen. Nur dann wenn keine Einigung möglich ist muss das Gericht eingeschaltet werden. Einschränkungen oder der komplette Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.
Ich vertrete Sie im Kindschaftsrecht in den folgenden Bereichen: